ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
DER GESELLSCHAFT RENA POLSKA SPÓŁKA Z OGRANICZONĄ ODPOWIEDZIALNOŚCIĄ
 

§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich

Wurde keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen, so finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Weiteren kurz AGB genannt, auf die von der RENA POLSKA SP. Z O.O. geschlossenen Verträge Anwendung; allen anderslautenden Bedingungen des Käufers widerspricht RENA POLSKA SP. Z O.O. ausdrücklich; RENA POLSKA SP. Z O.O. wurde ins Unternehmerregister beim Amtsgericht für Wrocław- Fabryczna Stadtmitte in Wrocław IX. Wirtschaftsabteilung des Landesgerichtsregisters unter der KRS-Nr.: 0000237010 eingetragen, hat ihren Sitz in Wykroty,
 

Steuernummer NIP: PL6121738883
Statistische Erfassungsnummer REGON 020069594;
Stammkapital 51.000,00 PLN;
Zustellungsanschrift: Wykroty, ul. Wyzwolenia 30, PL-59- 730 Nowogrodziec
E-Mail-Adressen: info.pl@rena.com
Tel. : +48 75 64 93 100, Fax.: +48 75 64 93 101 wird vertreten von:
Herrn Thomas Meier, Geschäftsführer, welcher zur Einzelvertretung der Gesellschaft berechtigt ist, 
und wird im Weiteren „RENA” bzw. „VERKÄUFER” genannt.

 

  1. Diese AGB finden auf Kauf- bzw. Lieferverträge Anwendung.
  2. Diese AGB beziehen sich ausschliefllich auf Unternehmer (der Kunde) im Sinne der Vorschriften des polnischen Zivil-gesetzbuches (k.c.). Die Bestimmungen dieser AGB beziehen sich nur und ausschliefllich auf den professionellen, bilateralen Handelsverkehr.
  3. Diese AGB sind für den Kunden bindend, wenn sie dem Kunden vor der Vertragsschlieflung gemäfl Art. 384 § 1 des Zivilgesetzbuches zugestellt (übergeben) wurden. Diese AGB können ebenfalls per E-Mail bzw. Fax vor der Vertragsschlieflung so zur Verfügung gestellt werden, dass der Kunde diese AGB aufbewahren und gewöhnlicherweise wiedergeben kann. Diese Zurverfügungstellung ist mit dem Musterzustellung im Sinne des Art. 384 § 1 des polnischen Zivilgesetzbuches gleichzusetzen.
  4. Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde bei der Bestellaufgabe die AGB angenommen hat. Somit hat der Kunde die Zustimmung für die Aufnahme des Inhalts dieser AGB in den Vertrag erteilt, insbesondere hat er die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des für den Sitz der RENA zuständigen Gerichts und die Wahl des polnischen Rechts bestätigt.
  5. Ungeachtet der späteren Änderungen der AGB sind für den Inhalt des geschlossenen Vertrags die AGB in der bei der Zustellung dem Kunden gemäfl Abs. 4 geltenden Fassung maflgebend.
  6. Die Parteien können von diesen AGB im Wege einer schriftlichen Vereinbarung abtreten, wobei die Vereinbarung für ihre Gültigkeit der Schriftform bedarf. Wird zwischen den Parteien eine Zusatzvereinbarung geschlossen, so werden entsprechende AGBBestimmungen ausgeschlossen und an ihrer Stelle finden die Bestimmungen der neuen Vereinbarung Anwendung.


§ 2 Angebot und Vertragsschlieflung

  1. Die von der RENA verbreiteten, für die Öffentlichkeit bzw. für die einzelnen Personen bestimmten Informations- und Werbungsmaterialien, insbesondere Kataloge, Prospekte, Pläne, Fotos, Zeichnungen, Angaben zum Gewicht und zu den Maflen der angebotenen Artikel, Schablone, Diagramme, Muster und ähnliche Dokumente, sowie sämtliche Informationen aller Art, gelten nicht als Angebot im Sinne der Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuches und sind somit nicht verbindlich. Sie gelten als Einladung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad oferendum) im Sinne des polnischen Zivilgesetzbuches, es sei denn, dass sie in demselben Dokument als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Der Kunde hat die Warenbestellung bei der RENA in einer Form aufzugeben, die sich gewöhnlicherweise aufbewahren und wiedergeben lässt (per Brief, Fax, E-Mail). Die von dem Kunden aufgegebene Bestellung (das Angebot) ist für ihn bindend, wenn sie wesentliche Bestimmungen, insbesondere die Anzahl und Art der bestellten Produkte sowie den Preis (die Nummer der jeweils geltenden Preisliste) beinhaltet. Diese Bestellung gilt im Sinne dieser AGB als Abgabe eines Angebots zur Vertragsschlieflung vom Kunden.
  3. Der Kunde ist an das bei der Bestellung abgegebene Angebot 14 Tage lang vom Tag des Zugangs der Bestellung bei der RENA gebunden, es sei denn, dass das bei der Bestellung abgegebene Angebot etwas anderes bestimmt.
  4. RENA hat den Zugang der Bestellung (des Angebots) zu bestätigen bzw. den Kunden darüber zu informieren, dass die Bestellannahme nicht möglich ist, und die Gründe dafür zu nennen. Diese Bestätigung gilt nicht als Annahme des Angebots im Sinne der Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuches.
  5. RENA hat die vom Kunden aufgegebene Bestellung innerhalb von 7 Tagen vom Tag der Bestätigung des Bestellzugangs anzunehmen bzw. abzulehnen. Durch die Annahme des Angebots von der RENA in einer Form, die sich gewöhnlicherweise aufbewahren und wiedergeben lässt (per Brief, Fax, E-Mail), kommt der Vertrag zustande.
  6. RENA behält sich das Recht vor, das Angebot des Kunden (die Bestellung) vorbehaltlich Änderungen bzw. Ergänzungen, die gemäfl Art. 681 polnisches Zivilgesetzbuches keine wesentliche Änderung dessen Inhalts bilden, anzunehmen.
  7. Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde die physikalischen und chemischen Eigenschaften der bestellten Ware kennt.
  8. Die von den Vertriebsmitarbeitern bzw. Handelsvertretern von RENA ggf. geschlossenen zusätzlichen Nebenabreden bzw. die erteilten Versicherungen und Zusagen, die über diese AGB bzw. über den schriftlichen Vertrag hinaus gehen, bedürfen jedenfalls für ihre Gültigkeit der Bestätigung von RENA.
  9. Bei der ersten Bestellung wird der neue Kunde angehalten, den aktuellen Handelsregisterauszug bzw. Gewerberegisterauszug in der Form, die sich gewöhnlicherweise aufbewahren und wiedergeben lässt, (persönlich, per Brief, Fax, E-Mail) vorzulegen. RENA ist im jeden Fall berechtigt, vom Kunden die Vorlage des aktuellen Handels- bzw. Gewerberegisterauszuges anzufordern.
  10. RENA behält sich das Recht vor, die Vertragsschlieflung von der Bestellung einer glaubwürdigen Sicherheit der Zahlung für die bestellte Ware abhängig zu machen.

 

§ 3 Lieferfristen

  1. Die von der RENA angegebenen Fristen sind nur dann verbindlich und gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
  2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware den RENA-Betrieb verlassen hat, bzw. wenn der Kunde die Information über die Versandbereitschaft der Ware erhalten hat, wenn mit diesen Tätigkeiten RENA oder ein Dritter von ihm beauftragt wurde.
  3. RENA haftet nicht für den durch die höhere Gewalt (vis maior) verursachten Verzug mit Lieferungen bzw. Leistungen.
  4. Kommt es zu einer von der RENA nicht verschuldeten Verspätung mit der Warenlieferung, so wird die Abwicklungsfrist um die Dauer der Verhinderung verlängert, die eine fristgerechte Bestellabwicklung von der RENA unmöglich macht. Im Fall einer Verspätung hat RENA dem KÄUFER unverzüglich die Gründe der Verspätung und den neuen voraussichtlichen Tag der Bestellabwicklung mitzuteilen. In diesem Fall stehen dem Kunden keine Schadenersatzansprüche für die Verspätung zu.
  5. Beim Lieferverzug kann der Kunde eine entsprechende Zusatzfrist bestimmen und nach ihrer wirkungsloser Ablauf vom Vertrag in dem Teil abtreten, in welchem er noch nicht erfüllt wurde.
  6. Hat der Kunde infolge des Verzugs mit der Warenlieferung aus Gründen, die RENA zu vertreten hat, einen Schaden erlitten, so ist der KÄUFER berechtigt, die Vertragsstrafe in Höhe von 1,25% des Wertes der Gesamt- bzw. Teillieferung für jede volle Kalenderwoche des Verzugs, jedoch nicht mehr als 5 % des Bestellwertes, anzurechnen. Mit der Anrechnung der Vertragsstrafe gelten alle weiteren Schadenersatzansprüche als erschöpft.
  7. RENA ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.


§ 4 Risikoübergang, Abnahme

  1. Das Risiko eines zufälligen Verlusts bzw. einer Beschädigung geht auf den Kunden mit der Ausgabe der Ware über.
  2. Wenn der Vertrag nicht anders bestimmt, so gilt als Ort der Warenausgabe das Geschäft/der Lager am Sitz der RENA bzw. jeder externe Lager oder jeder Speditionslager. (EXW RENA). Mit der Übergabe der Ware dem Spediteur, Frachtunternehmen bzw. Abnehmer geht das Risiko des zufälligen Verlusts bzw. der Beschädigung auf den Kunden über.
  3. Kommt es zur Verspätung mit dem Versand und ist diese Verspätung von RENA nicht verschuldet, so geht das Risiko eines zufälligen Verlusts bzw. einer Beschädigung der Ware mit dem Tag, an welchem RENA die Versandbereitschaft der Ware gemeldet hat, auf den Kunden über.4.
  4. Wurde nichts anderes vereinbart, so werden die versandten Waren nicht versichert. Nur auf einen ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten wird RENA die versandten Waren versichern lassen. Der Versand erfolgt nach dem besten Wissen, ohne Garantie, dass der gewählte Weg der günstigste und der schnellste ist.
  5. Die Transport- und Entladungskosten gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, dass die Parteien anders beschlossen haben.
  6. In Zweifelsfällen finden die im Vertrag genannten INCOTERMS in ihrer neusten Fassung am Tag der Vertragsschlieflung Anwendung.
  7. Beinhaltet der Vertrag ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung über den Erfüllungsort, so bezieht sich diese Vereinbarung nur auf dieses bestimmte Geschäft und bleibt ohne Einfluss auf die künftige Verträge, für welche der unter Abs. 2 dieser AGB genannte Ort maflgebend ist.
  8. Beim Verzug mit der Warenabnahme wird von der RENA eine Vertragsstrafe in Höhe von 1,25% des Wertes der Gesamt- bzw. der Teilbestellung für jede volle Kalenderwoche des Verzugs, jedoch nicht mehr als 5 % des Bestellwertes angerechnet.
  9. Ungeachtet der Bestimmungen aus Abs. 8 über die Vertragsstrafe kann RENA die Wiedergutmachung des daraus entstandenen Schadens (Kosten der Warensicherung und -aufbewahrung) anfordern.


§ 5 Preise und Zahlungen

  1. Die Preise der angebotenen Waren werden von der RENA in den gemäfl § 2 Abs. 1 dieser AGB verbreiteten Informations- und Werbungsmaterialien bzw. im jeweiligen Angebot festgelegt. Diese Preise verstehen sich als NETTO-Preise.
  2. RENA behält sich das echt vor, die gemäfl § 2 Abs. 1 dieser AGB genannten Preise, deren Gültigkeit und Aktualität durch die Festlegung einer Gültigkeitsfrist des jeweiligen Preises verifiziert werden kann, zu berichtigen.
  3. Ungeachtet der nachträglichen Änderungen der Preisangaben kommt der Kaufvertrag nach dem am Tag der Bestellaufgabe durch den Kunden geltenden Preis zustande.
  4. Im Preis sind keine Versand- und Verpackungskosten enthalten, es sei denn, dass das Angebot anders bestimmt.
  5. Die Ware wird in einer handelsüblichen Verpackung geliefert. RENA kommt nicht für die dem Kunden entstehenden Kosten der Verpackungsverwertung auf.
  6. Die zu leistende Zahlung des Preises für die Ware wird in der im Abrechnungsschein festgelegten Frist fällig und ist bar oder per Überweisung zahlbar.
  7. Die gegenseitige Verrechnung der Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass RENA ihre Zustimmung für die Verrechnung erteilt, wobei diese Zustimmung für ihre Gültigkeit der Schriftform bedarf.
  8. Bei der Preiszahlung ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen vom Tag der Bestätigung der Bestellaufnahme von der RENA die Anzahlung in Höhe von 30% des Preises beim Verkaufswert von über 25 000 EUR zu leisten. Der übrige Teil des Preises ist innerhalb von 14 Tagen vom Tag der Warenzustellung zahlbar, es sei denn, dass die Parteien anders bestimmen.
  9. Bei der Überschreitung der Zahlungsfrist werden von der RENA Zinsen in Höhe von den jeweils in Polen geltenden Verzugszinsen im Geschäftsverkehr und, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen, in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.
  10. Ist der Kunde mit der Preiszahlung für den gelieferten Warenteil in Verzug geraten oder ist es im Hinblick auf seinen Vermögensstand zu bezweifeln, ob die Preiszahlung für den später zu liefernden Warenteil fristgerecht erfolgen wird, wird sich RENA mit der Lieferung weiterer Teile der bestellten Waren zurückhalten. Wird der Kunde innerhalb von 7 Tagen keine Zahlungssicherung leisten, so kann RENA in dem nicht erfüllten Teil vom Vertrag abtreten.
  11. Hat der Kunde mit der Warenverkauf auch die Ausführung zusätzlicher Arbeiten bestellt, so hat er zusätzlich für sämtliche von der RENA getragenen Zusatzkosten aufzukommen, die für die Ausführung dieser Arbeiten notwendig waren. Wenn die zusätzlichen Arbeiten über 7 Tage hinaus gehen können, so kann RENA die Vertragsschlieflung von der Teilzahlung für die gekaufte Ware in Höhe von 90% des Preises abhängig machen. RENA wird mit der Ausführung von zusätzlichen Arbeiten nach der Zahlung von den Kunden beginnen.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. RENA behält sich das Eigentumsrecht an der Ware vor, solange der gesamte Kaufpreis samt Nebenforderungen wie Verzugszinsen, Kosten der zusätzlichen Arbeiten, Lagerungs-, Versicherung- und Transportkosten nicht entrichtet wird.
  2. Bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises samt den unter Abs. 1 genannten Nebenforderungen ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Handlungen zu ergreifen, um den vollen Wert der ausgegebenen Ware aufrecht zu erhalten. Der Kunde hat RENA über einen am Ware entstandenen Schaden unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  3. Bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises darf der Kunde die ausgegebene Ware weder veräuflern noch vermieten, verpfänden, oder sicherheitsübereignen, er darf ebenfalls keine anderen Handlungen, die das Interesse der RENA verletzen, unternehmen.
  4. Im Fall einer Verpfändung bzw. einer anderen Verfügung über die ausgegebene Ware durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, RENA darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  5. RENA ist berechtigt, im Fall einer vertragswidrigen Handlung des Kunden, insbesondere wenn der Kunde den Preis nicht fristgerecht entrichtet bzw. die unter Abs. 2 dieses Paragraphen genannte Pflicht verletzt, vom Vertrag abzutreten und eine unverzügliche Warenherausgabe zu fordern.
  6. Wird die Ware vom Kunden zurückgenommen, so kann RENA eine entsprechende Vergütung für die Abnutzung bzw. Beschädigung der Ware anfordern.


§7 Gewährleistung und Qualitätsgarantie

  1. Die RENA beschränkt gemäfl Art. 558 polnisches Zivilgesetzbuches die sich aus der Gewährleistung ergebenden Berechtigungen des Kunden gemäfl den unten folgenden Bestimmungen. RENA haftet im Rahmen der Gewährleistung, wenn ein Sachmangel innerhalb von 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Kunden festgestellt wird. Der Anspruch auf Beseitigung eines Mangels oder auf Ersatz der verkauften Sache durch eine mangelfreie Sache verjährt in 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Mangels.
  2. Die Haftung der RENA aus Gewährleistung beschränkt sich ausschliefllich auf die in diesen AGB genannten Grundsätze. Jede weitergehende Haftung aus Gewährleistung ist ausgeschlossen.
  3. Um die Gewährleistungsrechte beizubehalten, ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich nach der Abnahme der vertragsgegenständlichen Waren (spätestens innerhalb 2 Tagen vom Tag der Warenabnahme) die Übereinstimmung der Menge und Art der Waren, die im Vertrag bzw. auf der Rechnung festgelegt wurden, sowie ihre ordnungsmäflige Qualität zu überprüfen. Sofern möglich, ist die oben beschriebene Kontrolle in der Gegenwart von einem RENA-Vertreter vorzunehmen.
  4. Sollten jegliche offene Mängel an den vertragsgegenständlichen Waren aufgedeckt werden, so ist der Käufer verpflichtet, diese RENA unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Tagen vom Tag ihrer Aufdeckung, in Schriftform mitzuteilen. Etwaige verspätete Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Für die Bewahrung der Beanstandungsfrist ist die Mitteilung per EMail, Fax bzw. Einschreibebrief vor Ablauf dieser Frist an RENA abzuschicken.
  5. Etwaige versteckte Mängel, die sich erst während der Nutzung/Arbeitsverrichtung mit den vertragsgegenständlichen Waren offenbaren können, sind RENA innerhalb von 10 Tagen seit ihrer Aufdeckung mitzuteilen.
  6. Bei der Meldung von jeglichen Mängeln der gegenständlichen Ware ist der Käufer verpflichtet, die beanstandeten Waren dem RENA-Vertreter zwecks Überprüfung zur Verfügung zu stellen (auch dann, wenn sie zur Verrichtung bestimmter Arbeiten genutzt wurden), damit die Begründetheit der gemeldeten Beanstandung bestimmt werden kann, wobei u.a. überprüft wird, ob die beanstandeten Waren bestimmungsgemäfl, insbesondere gemäfl den Informationen aus den Sicherheitsdatenblättern, genutzt wurden.
  7. Nach der Überprüfung der beanstandeten Ware vom RENA-Vertreter ist das Protokoll anzufertigen und per E-Mail bzw. Fax zu schicken, in welchem der RENA- Vertreter seine Bemerkungen darstellt, insbesondere dazu, ob er die gemeldete Beanstandung anerkennt und wenn ja ě in welchem Umfang. Der Vertreter des Käufers ist berechtigt, auf dem gleichen Weg etwaige Bemerkungen in Bezug auf die Begründetheit des Kontrollergebnisses zu unterbreiten.
  8. Erweist sich die Beanstandung als begründet, kann RENA nach ihrer Wahl:
    1. den Preis entsprechend dem Wert des festgestellten Mangels mindern, wenn die gelieferte Ware trotz des Mangels gebrauchstauglich ist,
    2. die mangelhafte Ware gegen eine mangelfreie Ware auf Kosten und Risiko von RENA austauschen,
    3. sollte der Austausch aufgrund dessen, dass die beanstandete Ware bereits montiert worden ist, nicht möglich sein, ist RENA verpflichtet, dem Käufer eine mangelfreie Ware in der Menge zu liefern, die zur Verrichtung etwaiger Nacharbeiten notwendig ist.
  9. Vorbehaltlich des unteren Punkts 9 darf der Käufer ohne Zustimmung von RENA keine Maflnahmen zwecks Behebung des Mangels bzw. des Schadens ergreifen.
  10. Der Käufer ist verpflichtet, alle möglichen Maflnahmen zur Minderung etwaiger Schäden, die mit der Nutzung der mangelhaften Ware zusammenhängen, zu ergreifen. Werden keine solche Maflnahmen ergriffen, haftet RENA nicht für den Schaden, der hätte gemindert werden können, wenn der Käufer bestimmte Maflnahmen ergriffen hätte.
  11. RENA ist verpflichtet, dem Käufer mangelfreie Waren in einer angemessenen Frist zu liefern, die von den Möglichkeiten der RENA und Bedürfnissen des Käufers abhängt.
  12. RENA haftet nicht für Warenmängel bzw. Schäden, die infolge der Nichtbefolgung der RENA- Empfehlungen bzgl. der Anwendung, Lagerung/des Transports der gekauften Waren vom Käufer entstanden sind.
  13. RENA haftet nicht, wenn der Käufer seinem Kunden weitergehende Gewährleistungs- bzw. Garantierechte einräumt.
  14. Die Gewährleistungberechtigungen stehen dem Kunden zu, wenn sich der Kunde an alle unter den obigen Punkten 1-12 genannten Bedingungen hält.
  15. Ungeachtet der Gewährleistungsrechte kann RENA dem Käufer eine Garantie für die verkauften Waren einräumen. Der Garantiezeitraum beginnt am Verkaufstag. Die Bedingungen der etwaigen Garantie ergeben sich aus einer gesonderten Erklärung, die von der RENA ausschliefllich in Schriftform abgegeben wird.


§ 8 Haftungseinschränkungen

  1. RENA haftet nur für vorsätzliche Handlungen und für grobe Fahrlässigkeit.
  2. RENA haftet nicht für Schäden, die infolge von Nichtbefolgung der Betriebs- und Nutzungsanweisungen für die Ware und der an der Ware angebrachten Warnungen entstanden sind.
  3. Wird die Ware gemäfl der Bestellung des Kunden erstellt bzw. hergestellt, so haftet RENA ausschliefllich für die bestellgemäfle Ausführung des Vertragsgegenstandes. Das Risiko des Inverkehrbringens dieser Ware trägt ausschliefllich der Kunde.
  4. Die Gesamthaftung von RENA für Schäden, die aus der Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertragsgegenstandes resultieren, ist auf den tatsächlichen Schaden des Kunden ohne entgangenen Gewinn, höchstens jedoch auf den Gegenwert von 100 % der an RENA zu zahlenden Nettovergütung beschränkt.
  5. Die Haftungseinschränkung von der RENA gilt nicht für vorsätzlich verursachte Schäden, im Falle eines verschuldeten Schadens an Leben oder Gesundheit, im Falle der Produkthaftung vorbehaltlich des Art. 4493 des polnischen Zivilgesetzbuches, sowie in allen Fällen, in denen der Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung gesetzlich verboten ist.


§ 9 Geistiges Eigentum

  1. Wird die Ware nach den vom Kunden angegebenen Zeichnungen, Modellen bzw. Mustern angefertigt, so übernimmt der Kunde volle Haftung für etwaige Verletzung von Rechten Dritter.
  2. Für den Fall, dass Dritte Ansprüche gegen RENA und/oder gegen Personen, die von RENA mit der Ausführung der Ware nach den Vorgaben des Kunden beauftragt wurden, geltend machen, verpflichtet sich der Kunde, RENA und/oder die Personen, mit deren Leistungen RENA die Ware ausgeführt hat, von jeglicher Haftung für die Verletzung von Urheberrechten/abgeleiteten Urheberrechten Dritter freizustellen und der Kunde verpflichtet sich, RENA und/oder Dritte, mit deren Leistungen RENA die Ware weisungsgemäß ausgeführt hat, von allen dadurch entstehenden finanziellen und rechtlichen Verbindlichkeiten freizustellen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, RENA über sämtliche ihm bekannten Verletzungen des RENA´s geistigen Eigentums in Kenntnis zu setzen.


§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Auf das Rechtsverhältnis aus dem geschlossenen Vertrag findet ergänzend zu diesen AGB das polnische Recht, insbesondere das Zivilgesetzbuch (k.c.), Anwendung. Das UN-Kaufrecht vom 11. April 1980 findet keine Anwendung.
  2. In Zweifelsfällen gilt die polnische Fassung dieser AGB.
  3. Sämtliche Streitigkeiten, die aufgrund von bzw. in Zusammenhang mit den unter Berücksichtigung dieser AGB geschlossenen Verträgen entstehen können, werden vor dem am Sitz der RENA zuständigen Gericht ausgetragen.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB kraft Gesetzes oder durch eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen der AGB in vollem Umfang in Kraft und wirksam. Die ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen der AGB sind durch rechtsgültige und voll wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die in ihren Rechtswirkungen dem ursprünglichen wirtschaftlichen Nutzen für jede Partei möglichst nahe kommen.
     
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